Wissen rund um die Immobilie
Wichtige Unterlagen beim Immobilienverkauf: Verwaltervertrag
Sie möchten Ihre Immobilie verkaufen, dann denken Sie bitte unbedingt rechtzeitig an Ihren Hausverwaltervertrag, falls Sie eine Hausverwaltung beschäftigen. Dieser besteht nämlich zwischen Ihnen als Veräußerer und dem Verwalter und geht nicht automatisch an den künftigen Eigentümer über.
📜 Vertragsbeendigung
Die Tatsache des Verkaufs einer Immobilie berechtigt Sie nicht zur Kündigung Ihres Hausverwaltervertrages. Ausschlaggebend sind hier die zwischen Ihnen und der zuständigen Hausverwaltung getroffenen Vereinbarungen im Vertrag.
Haben Sie seinerzeit vereinbart, dass der Hausverwaltervertrag automatisch mit dem Verkauf Ihrer Immobilie endet, so brauchen Sie sich keine Gedanken zu machen.
Enthält der Vertrag hingegen keine Regelung für den Fall des Verkaufs, so müssen Sie eine fristgemäße ordentliche Kündigung vornehmen, sofern eine solche vorgesehen ist. Achten Sie dabei auf die Kündigungsfristen.
Ist jedoch keine fristgemäße ordentliche Kündigung vorgesehen, müssen Sie den Ablauf des befristeten Hausverwaltervertrags abwarten.
Ebenso denkbar wäre, dass im Hausverwaltervertrag der Immobilienverkauf ausdrücklich als wichtiger Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung des Vertrags genannt ist. Diese Variante ist zwar höchst unwahrscheinlich, doch denkbar. Liegt eine solche Vereinbarung vor, müssen Sie die fristlose außerordentliche Kündigung des Vertrags der Hausverwaltung innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes schriftlich zukommen lassen.
Fazit:
Schauen Sie sich rechtzeitig Ihren Hausverwaltervertrag und die darin getroffenen Regelungen an.
Wir unterstützen Sie gerne dabei – und natürlich auch beim Verkauf Ihrer Immobilie.
Ihr Team von KOCH IMMOBILIEN
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Telefon: 03601 812842