Wissen rund um die Immobilie
Räumpflicht im Winter
Es schneit, es schneit, kommt alle aus dem Haus…. und schippt Schnee! Was viele Mieter und Immobilienbesitzer nicht wissen: Stürzen Fußgänger auf nicht geräumten Fußgängerwegen, haften die angrenzenden Eigentümer. Und manchmal sogar die Mieter.
Wir klären auf, was es damit auf sich hat:
Stürzt ein Fußgänger auf einem Gehweg, der an Ihre Immobilie grenzt, werden Sie unter Umständen schadensersatzpflichtig. Auch Mieter, in deren Mietvertrag ein Passus die Räumpflicht auf sie überträgt, müssen für von Schnee und Eis geräumte Wege sorgen.
Wann der Gehweg geräumt sein muss: Einzelne Regelungen variieren von Ort zu Ort, in der Regel sind Immobilienbesitzer und Mieter aber verpflichtet, wochentags zwischen 7-20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 8-20 Uhr für freie Wege zu sorgen.
Wie oft geräumt werden muss: Spätestens nach Ende des Schneefalls, bei anhaltendem Schneefall mehrfach in angemessenen Zeiträumen. Heißt also: Bei starkem und anhaltendem Schneefall müssen Sie unter Umständen mehrmals am Tag Schnee und Eis räumen.
Welche Streumittel erlaubt sind: Festgelegt wird dies meistens in den Satzungen der Kommunen, in der Regel sind Sand, Asche oder Splitt erlaubt. Der Einsatz von Salz ist durch die meisten Kommunen untersagt.
Schnee ist schön. Und manchmal viel Arbeit: Wir hoffen, dass Sie sich beim Schneeschippen trotzdem die Freude am Winter erhalten!