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Pflicht zur Renovierung

Pflicht zur Renovierung in der Mietwohnung?

Zu Beginn ist es wichtig den Begriff “Renovierung” zu definieren. Im Mietrecht wird von sogenannten Schönheitsreparaturen gesprochen, welche dekorativen Zwecken dienen.

Diese beinhalten:

– Das Streichen der Türen und Fenster im Inneren des Mietobjekts

– Das Streichen der Fußböden und Heizkörper

– Das Tapezieren, Streichen und Kalken der Wände und Decken

– Vorbereitende Aufgaben, wie z. B. das Verschließen von Bohrlöchern

Diese Schönheitsreparaturen können mit einer Klausel im Mietvertrag an den Mieter abgegeben werden.

In welchen Fällen ist diese Klausel ungültig?

…wenn die Wohnung in unrenoviertem Zustand übergeben wurde.

…wenn die Klausel eine Renovierung durch Fachleute beinhaltet.

…wenn der Vermieter eine bestimmte farbige Wandfarbe vorschreibt.

Generell ist festzuhalten, dass die Schönheitsreparaturen seitens des Mieters nur bei Bedarf durchgeführt werden müssen – und nicht in regelmäßigen Abständen, wie z. B. in einem Intervall von zwei Jahren.

Team Koch Immobilien

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