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Muss der Mieter die Wohnung beim Auszug renovieren?
Nach § 535 Abs. 1 BGB gehört es zu den Hauptpflichten des Vermieters, dem Mieter die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und dafür zu sorgen, dass sich dieser Zustand während der Mietzeit nicht verändert.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Vermieter den Mieter jedoch verpflichten, die Wohnung zu renovieren. Enthält der Mietvertrag eine wirksame Renovierungsklausel, ist der Mieter dazu verpflichtet. Dies gilt jedoch nur für Schönheitsreparaturen. Dazu gehören unter anderem Tapezieren, Anstreichen, Dübel entfernen oder Bohrlöcher schließen.
Fehlt eine solche Vereinbarung, liegt die Renovierungspflicht ausschließlich beim Vermieter.