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Mietzahlungen (Corona-Krise)

Bundestag und Bundesrat haben das Maßnahmenpaket zur Bewältigung der Corona-Krise bewilligt. Darin enthalten sind auch Regelungen, die Mietzahlungen und deren mögliche Ausfälle betreffen.

Für Mieter gilt: 

Wer aufgrund der aktuellen Corona-Krise sein Einkommen verliert und den Ausfall der Einnahmen plausibel nachweisen kann, darf zwischen dem 01. April und 30. Juni nicht gekündigt werden, selbst dann, wenn er Mietzahlungen komplett einstellt. Wir empfehlen dennoch, den Vermieter über den Ausfall der Zahlungen zu informieren und evtl. eine Teil- oder Ratenzahlung zu leisten. Denn: Die Beiträge sind laut Gesetzespaket nur gestundet, nicht gestrichen. Bedeutet: Mieter werden die Beiträge aller Voraussicht nach zurückzahlen müssen.

Für Vermieter gilt:

Wer als sog. “Kleinstvermieter” (keine Vermietung im gewerblichen Sinne) dringend auf die Zahlungen des Mieters angewiesen ist, weil er etwa ein Darlehen damit begleicht, kann eine Stundung des Darlehens zwischen 01. April und 30. Juni in Anspruch nehmen. Die Zahlungen werden auch hier nur gestundet, nicht gestrichen. Bedeutet: Vermieter, die ein Darlehen aufgenommen haben, werden die gestundeten Beiträge auch zurückzahlen müssen.

Stand: Anfang April 2020

Team Koch Immobilien

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