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Mietminderung

Mietminderung – Wann darf der Mieter die Miete mindern?

Weist die Mietsache einen Mangel auf, so ist der Mieter dazu berechtigt, die Miete zu kürzen. Der Mangel muss jedoch die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen oder die Wohnqualität einschränken.

Dies kann u.a. sein, wenn

📍 der Aufzug nicht, oder nur eingeschränkt benutzt werden kann.

📍 die Heizung nicht ausreichend heizt.

📍 Bauarbeiten im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen stattfinden.

Doch nicht jeder Mangel berechtigt den Mieter zu einer Mietminderung. In § 536 Abs. 1 S. 3 BGB sind unerhebliche Mietmängel aufgeführt, die das Mietrecht nicht abdeckt und vom Vermieter zurückgewiesen werden können:

❌ Gelegentliches Bellen von Hunden.

❌ Abgetretene Türschwellen.

❌ Haarrisse in der Zimmerdecke.

❌ Vorübergehender Ameisenbefall in der Wohnung.

Auch Kinderlärm, gelegentliche Feierlichkeiten oder handwerkliche Arbeiten von Mitmietern stellen keinen Grund dar, die Miete zu mindern.

Ist der Mieter für den Schaden selbst verantwortlich, können Sie als Vermieter die Mietminderung ebenfalls zurückweisen.

Team Koch Immobilien

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