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Ihr Mieter ist im Zahlungsverzug? Das können Sie machen.

Selbstverständlich gehört das Zahlen der Miete zu den obersten Pflichten eines Mieters. Üblich ist dies bis zum 3. Werktag des Monats. Und doch kann es aus den unterschiedlichsten Gründen vorkommen, dass Ihr Mieter im Zahlungsverzug mit seiner Miete ist.

Das ist natürlich ärgerlich, doch denken Sie nicht gleich an eine Kündigung. Wir würden Ihnen raten, zunächst das Gespräch mit Ihrem Mieter zu suchen. Vielleicht gibt es eine plausible Erklärung – Zahlendreher bei der Bankverbindung, Krankenhausaufenthalt etc. – und der Mieter holt die Mietzahlung umgehend nach.

Sollte es allerdings keinen akzeptablen Grund für die Mietschulden geben und der Mieter die Zahlung trotz Hinweis Ihrerseits nicht nachholen, sollten Sie als Vermieter handeln.

Fordern Sie Ihren Mieter schriftlich zur Zahlung auf. In dem Schreiben sollte eine Frist zum Ausgleich der Rückstände gesetzt werden.

Bei Mietrückständen haben Sie prinzipiell als Vermieter das Recht, die Wohnung zu kündigen, wenn Ihr Mieter an zwei hintereinander folgenden Terminen Mietschulden hat, deren Gesamtbetrag über einer Monatsmiete liegen. Das gilt auch, wenn der Rückstand über längere Zeit mehr als zwei Monatsmieten beträgt.

Sollte es so weit kommen, müssen Sie in Ihrem Kündigungsschreiben den wichtigen Grund, sprich den Mietrückstand, angeben. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Der Grund Ihrer Kündigung muss mit Daten konkretisiert und die Auftretenshäufigkeit des Kündigungsgrundes benannt werden. Suchen Sie sich in diesem Fall immer einen Rechtsbeistand, der Sie individuell beraten kann.

Team Koch Immobilien

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