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Der Mieter stirbt – was ist zu beachten?

Bei diesem heiklen Thema sind Fingerspitzengefühl und auch sehr viel Empathie gefragt.

Nach dem Tod eines Mieters gilt es, Fristen einzuhalten und rechtens zu handeln.


Lebte der Mieter zum Zeitpunkt des Todes mit Familienangehörigen oder auch anderen Personen zusammen in der Wohnung, die nicht im Mietvertrag aufgeführt sind, haben diese in folgender Reihenfolge das Recht in den Mietvertrag einzutreten: der Lebenspartner / Ehepartner steht an erster Stelle, danach die Kinder und wenn auch diese den Mietvertrag nicht fortführen wollen, können die anderen Personen im Haushalt den Mietvertrag übernehmen.

Tritt der Fall ein, dass keiner der im Haushalt lebenden Personen in den Mietvertrag eintreten möchte, haben sie das im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist kundzutun.

So geht das Mietverhältnis an die Erben über, die ggf. die Wohnung kündigen oder die Mietzahlungen weiterführen müssen.

Team Koch Immobilien

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