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Beschlussfähigkeit in der WEG – ab wann ist sie gegeben?

Bis zu der WEG-Reform 2020 war eine Eigentümerversammlung nur dann beschlussfähig, wenn Eigentümer mit gesamt mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile anwesend waren. Dies wurde direkt nach der Begrüßung mittels Anwesenheitsliste durch den WEG-Verwalter festgestellt. Eigentümer konnten sich mittels einer Vollmacht vertreten lassen. War die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, muss eine Wiederholungsversammlung einberufen werden.

Doch mit der WEG-Reform 2020 kam es zu einer großen Änderung – die Eigentümerversammlung ist nun immer beschlussfähig, ganz unabhängig davon, wie viele Miteigentumsanteile vertreten sind!

Was sich nicht geändert hat, ist die Tatsache, dass es sich um eine nicht öffentliche Veranstaltung handelt, bei der nur Eigentümer bzw. deren Vertreter und geladene Gäste teilnehmen dürfen.

Nun können Entscheidungen zu Instandhaltungsarbeiten & Co. schneller durchgeführt werden. So wird auch umgangen, dass Eigentümer mit ihrer Abwesenheit die Handlungsfähigkeit der WEG nachhaltig beeinträchtigen.

Team Koch Immobilien

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